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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anmeldung

Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Mit der Anmeldung bzw. dem Ausleihen von Leihgegenständen, werden unsere Geschäftsbedingungen anerkannt. Der Vertrag kommt mit der Anmeldung bzw. dem entgegennehmen der Leihgegenstände zustande.
Ausnahme: Sie erhalten von uns eine Absage bzw. ein neues Angebot, an das wir 7 Tage gebunden sind.

2. Zahlung

a) Für die von Montevia veranstalteten Einzelbucherprogramme gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Zahlung des Veranstaltungspreises bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung.

b) Für die Buchung von Firmenveranstaltungen gilt:
Bei Buchungen bzw. nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung werden 30% des Gesamtpreises sofort fällig. Die Restzahlung erfolgt mit der Endabrechnung. Wir sind berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages von Ihnen zu verlangen, wenn Sie sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befinden und Ihnen von uns eine Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 326 BGB) gesetzt worden ist.

3. Mindestteilnehmerzahl

Alle Veranstaltungen sind auf eine Mindestteilnehmerzahl abgestimmt. Wird diese nicht erreicht, so ist Montevia berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Falle wird der Gesamtbetrag bzw. die geleistete Anzahlung in voller Höhe zurückerstattet.

4. Rücktrittsbedingungen

Für von Montevia veranstaltete Programme gelten folgende Rücktrittsbedingungen:
Rücktritt bis 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 30 % Ausfallgebühr
Rücktritt ab 29. Tag bis 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 40 % Ausfallgebühr
Rücktritt ab 14. Tag bis 07. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 50 % Ausfallgebühr
Ab 06. Tag bis zum Veranstaltungstag selbst oder bei Nichtantritt der Veranstaltung ohne vorherige Mitteilung: 100% Ausfallgebühr

5. Verleih

5.1 Mietpreis
Es gelten die Mietpreise der jeweils gültigen Preisliste. Der Mietpreis ist spätestens bei der
Materialübergabe fällig.

5.2 Kaution
Der Mieter erhält die Ausrüstungen nur nach Vorlage eines gültigen Personalausweises.

5.3 Kündigung
Der Mieter kann jederzeit vor Übernahme des Leihgegenstandes den Vertrag kündigen. Kündigt der Mieter den Vertrag oder übernimmt er den Leihgegenstand nicht, so behält der Vermieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dieser beträgt bei einer Kündigung, die dem Vermieter mindestens 1 Monat vor Übernahme zugeht 25% des Mietpreises (ohne Transportkosten), bei Kündigung innerhalb des letzten Monats vor Übernahme schuldet der Mieter die volle Miete. Kann der Leihgegenstand erneut vermietet werden, so schuldet der Mieter eine Verwaltungsgebühr von 15% des Mietpreises (ohne Transportkosten).

5.4 Umbuchung
Eine Umbuchung von einem Termin auf den anderen innerhalb eines Kalenderjahres ist mit Zustimmung des Vermieters möglich. Es wird eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 10% des Mietpreises (ohne Transportkosten) erhoben.

5.5 Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktrittsrecht aufgrund Witterungsverhältnisse, ausgenommen Hochwasser, besteht nicht.
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, so ist der gesamte Mietpreis (ohne Transportkosten) fällig.

5.6 Verleih - Winter
Die Benützung der verliehenen Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Einstellung der Wintersportgeräte erfolgt nach Angaben zu Ihrem Fahrkönnen, Gewicht, Alter, Geschlecht und den äußeren Bedingungen. Wir übernehmen keine Haftung bei Unfällen.
Die vermieteten Gegenstände bleiben Eigentum des Vermieters. Die Mietsachen dürfen vom Mieter nicht weitervermietet oder Dritten überlassen werden. Bei Verlust oder grober Beschädigung muss der Kunde das Material dem Zeitwert entsprechend ersetzen. Später eingebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor Übergabe vorhanden gewesen, können nicht anerkannt werden. Verdeckte Mängel sind hiervon ausgenommen.
Die Mietgegenstände müssen vom Kunden persönlich bei Montevia zum vereinbarten Termin
zurückgegeben werden. Ist dies nicht der Fall, so ist für jeden weiteren Tag die volle Miete zzgl. dem entstanden Ausfall zu entrichten.

5.6.1 Fis-Regeln
Der Mieter erkennt mit der Zahlung des Mietpreises die Fis-Regeln an und hält sich an diese. Bei Airboardern gelten die gesondert ausgehängten Fis-Regeln für Airboarder.

5.7 Verleih - Sommer
Die Benützung der verliehenen Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Mieter lässt nur solche Personen das Boot mitbenutzen, die schwimmen können und im Umgang mit einem Boot geübt sind, das dem des gemieteten entspricht. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Antritt der Bootsfahrt vom ordnungsgemäßen Zustand des Bootes und des Zubehörs zu überzeugen. Werden dabei Mängel festgestellt, so sind sie dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Wenn diese Mängel die Fahrtüchtigkeit des Bootes beeinträchtigen können, so ist die Benutzung des Bootes zu unterlassen.
Fehlende und während der Mietzeit beschädigte Gegenstände sind vom Mieter zu ersetzen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die am Boot und am Zubehör während der Mietzeit entstehen.

5.7.1 Bootsbehandlung
Der Mieter wird das Boot schonend und sorgfältig behandeln, sowie auf die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften (Schifffahrtsordnungen) und die Gefahrensymbole achten.
Insbesondere darf das Boot nicht über den Boden geschleift werden und darf erst recht nicht beladen und betreten werden, wenn es sich nicht in ausreichend tiefem Wasser befindet. Wehre und sonstige gefährliche Stellen sind zu umtragen, dabei sind alle schweren Gegenstände aus dem Boot zu entfernen.
Liegt das Boot nicht im Wasser, z.B. bei Pausen oder beim Bootstransport, so ist darauf zu achten, dass aufgeblasene Boote nicht der prallen Sonne ausgesetzt werden (Gefahr des Platzens bei Überdruck).
Das Rauchen sowie offenes Feuer is im und am Boot verboten!

5.7.2 Bootsübergabe
Die Boote/Ausrüstungen werden ja nach Absprache im aufgeblasenen oder zusammengelegten Zustand übergeben.
Es gelten die vereinbarten Übergabeorte und Übergabezeiten. Die Mietgegenstände müssen vom Kunden persönlich an Montevia übergeben werden.

Die Boote/Ausrüstungen wrden an den vom Vermieter vorgegebenen Orten übergeben. Der Transport vom und zum Wasser ist Sache des Mieters.
Wird die vereinbarte Übergabezeit vom Mieter um mehr als 30 Minuten überschritten, so kann der Vermieter für jede angefangene 1/2 Stunde EUR 25 geltend machen; außerdem ist der Vermieter nach 1 Stunde nicht mehr verpflichtet auf den Mieter zu warten. Wir ein Boot/Ausrüstung nicht am vereinbarten Miettag zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, für jeden weiteren Tag den doppelten Mietpreis zu berechnen.
Etwaige Schadenersatzansprüche von Nachmietern gegenüber dem Mieter bleiben hiervon unberührt.

5.7.3 Sicherheitsausrüstung
Auf Fließgewässern empfehlen wir das Tragen eines Helmes.
Das Tragen einer Schwimmweste ist grundsätzlich Pflicht.

6. Programmänderungen

Soweit Montevia Veranstalter ist, ist Montevia berechtigt, das Programm aus Sicherheitsgründen abzuändern, insbesondere haben Bergführer, Bootsführer, Skilehrer, Trainer, Erlebnispädagogen, etc., die Witterungsverhältnisse zu beachten, so dass sie berechtigt sind, den Routenverlauf z.B. bei ungünstigen Verhältnissen am Berg bzw. auf dem Wasser, bei schlechten Witterungsbedingungen, bei mangelndem Können der Kursteilnehmer oder anderen unvorhersehbaren Umständen abzuändern bzw. das Programm oder einzelne Teile davon aus Sicherheitsgründen abzusagen, soweit kein Ersatztermin vereinbart werden kann.
Teilnehmer, die offensichtlich unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, können von Montevia von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung des Buchungspreises.
Kann die Veranstaltung wegen höherer Gewalt und/oder wegen zu geringer Teilnehmerzahl
(gem. Punkt 3 der AGB) nicht durchgeführt werden, so erhält der Kunde den Buchungspreis zurück, weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7. Haftung

Für Schäden, welche nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegen, haftet Montevia nicht, wenn und soweit diese Schäden durch Fahrlässigkeit des Veranstalters oder dessen Leistungsträgern verschuldet wurden. Die Haftung des Veranstalters bei grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Falls Montevia lediglich einzelne fremde Leistungen nur vermittelt, so haftet der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Eine weitergehende Haftung von Montevia findet nicht statt.
Für ausreichend Versicherungsschutz ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich. Montevia behält sich Änderungen aus zwingenden Gründen ebenso vor, wie die Berichtigung von Irrtümern.

8. Unabdingbar für die Sicherheit

Voraussetzung für die Teilnahme an den Veranstaltungen ist ein allgemeiner stabiler Gesundheitszustand.
Schwimmkenntnisse sind für alle wasserbezogenen Angebote absolute Voraussetzung sowie
Trittsicherheit bei allen alpinen bzw. alpin ähnlichen Veranstaltungen.
Im Interesse der Sicherheit aller Teilnehmer müssen Sie die Anweisungen der Guides und Trainer jederzeit Folge leisten.
Die Tourenbeschreibung (Ausschreibung) sowie die Informationen über mitzubringende (persönliche) Ausrüstung wurde zur Kenntnis genommen.

9. Pass- und Gesundheitsbestimmungen

Die Bekanntgabe der oben genannten Bestimmungen Ihnen gegenüber bei Buchung einer Veranstaltung bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Wir werden Sie, soweit möglich, auch von später eintretenden Änderungen unterrichten. Wir unterstellen dabei, dass Sie Staatsbürger des Staates sind, in dem die Reise angeboten wird, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist.
In Ihrer Person begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich von Ihnen mitgeteilt worden sind.
Die meisten angebotenen Veranstaltungen haben einen sportlichen Charakter und stellen damit erhöhte Anforderungen an Fitness und Gesundheit. Über Ihre gesundheitliche Eignung für die Anforderung der Tour, eventuellen Infektions- und Impfschutz, sowie anderen Prophylaxemaßnahmen sollten Sie sich rechtzeitig informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen.
Auf die allgemeinen Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reise- und sportmedizinisch erfahrenen Ärzten, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
Der Veranstalter muss über eventuelle gesundheitliche Einschränkungen, die die Ausübung der
angebotenen Aktivitäten beeinträchtigen könnten, informiert werden.

10. Gerichtsstand

Der Teilnehmer kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In solchen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.

11. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser AGB´s hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des §§ 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.

                                                                                                                                                                                                                                                                                       

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